AGB
I.
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und
Leistungen von uns und an uns, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte, und zwar gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört und
gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn dies von
einer im Handelsregister eingetragenen, für uns vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt ist. Dasselbe gilt für die wirksame Vereinbarung anders lautender
Geschäftsbedingungen.
II.
Gegenleistung
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen
von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III.
Zahlung
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort ohne Abzug zu leisten. Die
Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGG bleiben jedoch erhalten, solange und
soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
IV.
Zahlungsverzug
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen
oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung
sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V.
Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor,
haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden
und wenn die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen, falls vereinbart, vom Auftraggeber termingerecht und sachgerecht angeliefert werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen,
bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe
des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers
– insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses und begründen keine. Schadensersatzansprüche.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung alter fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI.
Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur
weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und
schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht
werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder
seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem
Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand,
so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an
den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar
sind.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15%.
- Druckfarben: Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber der druckreifen Vorlage, bedingt
durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Nass-in-Nass-Druck berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung!
VII. Verwahren,
Versicherung
- Vorlage, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände
sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber
die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII.
Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt; dagegen
werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und
Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
IX. Korrekturabzüge und
Andrucke
sind vom Auftraggeber auf Satz- und
sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler, fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung
eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des
Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
X. Mehr- und
Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle
vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farb- oder
besonders schwierigen Drucken auf 15 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingungen der
Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
XI.Gewährleistung:
Für verwendete Materialien können von uns keinerlei Garantierklärungen abgegeben werden.
Wir verweisen auf den Einsatz-und Haltbarkeitsangaben der Hesteller. Für unsere Dienstleistungen sowei die korrekte Anwendung der jeweiligen Materialien gemäß der Herstellerangaben in den jeweiligen
Einsatzbereichen übernehmen wir die Gewährleistung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen.
Alle uns eingereichten Arbeitsunterlagen werden mit größter Sorgfalt behandelt.Sollte dennoch ein Verlust, eine Beschädigung oder fehlerhafte Bearbeitung vorkommen,
und/oder auf unser Verschulden zurückzuführen sein, haften wir nur in Höhe des Materialwertes (Rohmaterial).
Herstellungs-oder Aufnahmekosten, Honorar-oder Gegenforderungen bleiben von der Haftung
ausgeschlossen.
Uns als Farbmuster, Reproduktionsvorlage oder aus sonstigen Gründen übergebene Gegenstände
werden , wenn nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl versichert-
Bei Fahrzeuge, die uns zur Beschriftung und/oder Beschichtung übergeben werden übernimmt
der Überbringer, bzw. Auftraggeber die Haftung für sämtliche, nicht zum Fahrzeug gehörenden Gegenstände , die sich an oder im Fahrzeug befinden.
Bei Fahrzeugannahme werden etwaige, sichbare Vorschäden protokollarisch dokumentiert.
Verzichtet der Auftraggeber auf Anerkenntnis dieses Annahmeprotokolles, verfällt dadurch automatisch jeglicher Anspruch auf Ersatz von Beschädigungen am Fahrzeug.
Bei Oberflächenbeschädigungen, die durch unsachgemäßes Entfernen von Beschichtungen oder
Beschriftungen seitens dritter entstehen, ist uns gegenüber grundsätzlich jeder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Selbiges gilt bei Entfernung von Beschichtungen oder Beschriftungen durch uns,
die durch dritte angebracht wurden.
Für Oberflächenbeschädigungen, die bei Entfernung von uns angebrachten Beschichtungen oder
Beschriftungen nachweislich durch unser Verschulden entstehen, haften wir im Rahmen der üblichen Haftpflichtbedingungen.
Für Beschädigungen an Oberflächen, die auf Zustand oder Alter der Oberfläche von der
Beschichtung/Beschriftung zurückzuführen sind, können wir generell keinerlei Haftung übernehmen
(z.B. nachträglich lackierte Kunststoffteile, Unfallreparaturen, stumpfe und ältere Lacke,
etc.)
Haftungsansprüche aus Oberflächenbeschädigungen durch Entfernung von Beschichtungen oder
Beschriftungen bei Fahrzeugen beschränken sich generell auf unfallfreie Neuwagen (bis 6 Wochen nach Erstzulassung) und werksseitig ausgeführte Lackierungen.
Es gelten die Haftungserklärungen der jeweiligen Folienhersteller, und werden von uns
weitergegeben. Wir haften nur im Rahmen der normalen Haftpflichtbedingungen – weitergehende Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.
XII. Eigentum,
Urheberrecht
- Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Druckerzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees. Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht
ausgeliefert.
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII.
Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Druckerzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma
hinweisen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HOB
sind.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Falls bis zur Lieferung Kostenänderungen durch Lohnerhöhungen
oder Materialpreissteigerungen eintreten oder beim Angebot von irrtümlichen Voraussetzungen ausgegangen wurde, bleibt Berichtigung vorbehalten.